Konsignationslagerregelung in Belgien

Die bereits auf EU-Ebene in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Vereinfachungsvorschrift hinsichtlich der Konsignationslagerregelung wurde kürzlich auch in Belgien in nationales Recht umgesetzt.

Ziel dieser Vereinfachungsregelung ist es, die MwSt-Registrierung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich das Abruf- bzw. Konsignationslager befindet, zu vermeiden.

‚Normale‘ Regelung

Die ursprüngliche Versendung/Verbringung eines Gegenstandes von einem anderen Mitgliedstaat nach Belgien wird Belgien in den anderen Mitgliedstaat durch den Empfänger wird grundsätzlich einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt behandelt – mit allen damit verbundenen Pflichten.

Das Eintreffen des Gegenstandes im Bestimmungsmitgliedstaat wird grds. einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt. Wenn der Versender in diesem Mitgliedstaat keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist er daher grds. verpflichtet, sich dort für Zwecke der Mehrwertsteuer zu identifizieren.

Die anschließende „inländische“ Lieferung der Gegenstände durch den Absender an den Empfänger erfolgt in diesem Mitgliedstaat. Diese Lieferung unterliegt den MwSt-Vorschriften dieses Mitgliedstaates.

Zwecks Vereinfachung kann jedoch auch die vereinfachte Konsignationslagerregelung angewandt werden, falls alles Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Vereinfachte Konsignationslagerregelung

Um die vereinfachte Konsignationslagerregelung anwenden zu können, müssen u. a. folgende Voraussetzungen (durchweg) erfüllt sein:

  1. die Gegenstände werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt oder befördert, zu einem späteren Zeitpunkt und nach der Ankunft an einen anderen Steuerpflichtigen geliefert zu werden, der gemäß einer bestehenden Vereinbarung zwischen den beiden Steuerpflichtigen zur Übernahme des Eigentums an diesen Gütern berechtigt ist;
  2. der Steuerpflichtige, der die Güter versendet oder befördert, hat in dem Mitgliedstaat, in den die Güter versandt oder befördert werden, weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung;
  3. der Steuerpflichtige, an den die Güter geliefert werden sollen, ist in dem Mitgliedstaat, in den die Güter versandt oder befördert werden, für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst und sowohl seine Identität als auch die ihm von diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mehrwertsteueridentifikationsnummer sind dem unter Nr. 2 genannten Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung bekannt;
  4. der Steuerpflichtige, der die Güter versendet oder befördert, trägt die Verbringung der Güter in das hierfür vorgesehene Register ein und nimmt die Identität des Steuerpflichtigen, der die Güter erwirbt, sowie die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die ihm von dem Mitgliedstaat, in den die Güter versandt oder befördert werden, zugewiesen wurde, in die Mehrwertsteuerliste der innergemeinschaftlichen Umsätze auf.

Wurden die Güter innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Ankunft in dem Mitgliedstaat, in den sie versandt oder befördert wurden, NICHT an den Steuerpflichtigen geliefert, für den sie bestimmt waren, so wird davon ausgegangen, dass eine Verbringung erfolgt ist, welche dann als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten behandelt wird (mit der Rechtsfolge, dass die oben beschriebene ‚normale‘ Regelung greifen würde).

Letzteres kann jedoch vermieden werden, indem

  • die Güter binnen der 12 Monate in das Herkunftsland zurückgesandt werden (ohne also das Eigentum übertragen zu haben) und
  • der Steuerpflichtige, der die Güter versandt/befördert hat, deren Rückversand in das hierfür vorgesehene Register einträgt.

Am Ende kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: Oktober 2023

[1] Der Empfänger muss also ein Steuerpflichtiger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, sein. Weiterhin muss sich es um einen Steuerpflichtigen handeln, der dazu verpflichtet ist, seinen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.