Mehrwertsteuer bei virtuellen Veranstaltungen 2026: Neue Ortsbestimmungsregeln
Seit dem 1. Januar 2026 gelten in Belgien neue Ortsbestimmungsregeln für den Zugang zu Veranstaltungen, die virtuell verfolgt werden können. Eine kürzlich in Kraft getretene Gesetzesänderung (Gesetz vom 19.12.2025, Belgisches Staatsblatt 31.12.2025) ändert die Mehrwertsteuerregeln grundlegend — mit erheblichen Auswirkungen auf die Rechnungsstellung.
Die Grundregel: Physisch vs. virtuell
Die entscheidende Unterscheidung nach Art. 21, § 3, 3° des belgischen Mehrwertsteuergesetzbuches lautet:
- Physische Teilnahme: Der Leistungsort bleibt der Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet — wie bisher.
- Virtuelle Teilnahme: Der Leistungsort ist künftig der Wohn- bzw. Niederlassungsort des Leistungsempfängers — einheitlich im B2B- wie im B2C-Bereich.
Was hat sich geändert?
Bis Ende 2025 galt einheitlich: Der Zugang zu einer Veranstaltung wurde stets dort besteuert, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfand. Wer beispielsweise einen Kongress in Österreich organisierte, musste auf das Eintrittsgeld österreichische Mehrwertsteuer berechnen.
Dies bleibt so für die physische Teilnahme. Seit dem 1. Januar 2026 gelten jedoch neue Regeln bei virtueller Teilnahme: Maßgeblich ist nun der Wohn- oder Niederlassungsort des Leistungsempfängers — sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich.
Konkrete Beispiele
Beispiel 1 — B2B: Ein belgisches Unternehmen erbringt eine virtuelle Schulung an ein deutsches Unternehmen. Die Leistung gilt als in Deutschland erbracht, da dies der Mitgliedstaat ist, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Art. 21, § 3, 3° belgisches MwSt.-Gesetzbuch). Das belgische Unternehmen berechnet angesichts der Umkehr der Steuerpflicht keine deutsche Mehrwertsteuer. Das deutsche Unternehmen schuldet die deutsche Mehrwertsteuer und kann diese gegebenenfalls in Deutschland abziehen.
Beispiel 2 — B2C: Erbringt ein belgisches Unternehmen eine virtuelle Veranstaltung an eine niederländische Privatperson, gilt die Leistung als in den Niederlanden erbracht, da dies der Wohnort des Leistungsempfängers ist (Art. 21bis, § 2, 5° belgisches MwSt.-Gesetzbuch). Da der Leistungsempfänger eine Privatperson ist, kann die Steuerschuldnerschaft nicht umgekehrt werden. Der belgische Veranstalter muss daher selbst die niederländische Mehrwertsteuer berechnen — in der Praxis via das OSS-Verfahren, wodurch eine Registrierung in den Niederlanden vermieden werden kann.
Beispiel 3 — Drittland: Ist der Leistungsempfänger (Unternehmen oder Privatperson) außerhalb der EU ansässig, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet. Auf der Rechnung ist zu vermerken: „Leistungsort außerhalb der EU“.
Welche Veranstaltungen sind betroffen?
Die neuen Regeln betreffen den Zugang zu kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, bildungsbezogenen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen — wie Messen, Ausstellungen, Kongresse und Schulungen — sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Wichtig: Was genau als „Veranstaltung“ gilt, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt werden, sodass eine entsprechende Prüfung erforderlich und empfehlenswert sein kann.
Sollten Sie Rückfragen haben oder Unterstützung bei der Erledigung der mehrwertsteuerlichen Formalitäten haben, so sprechen Sie uns einfach an.
Stand: März 2026


