Wie werden Non-Profit-Organisationen in Belgien besteuert?
Non-Profit-Organisationen verfolgen ein gemeinnütziges Ziel.
Als mögliche Rechtformen kommen hierfür v. a. die (Internationale) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ((Internationale)Vereniging zonder winstoogmerk/ Association (internationale) sans but lucratif) oder die Stiftung in Betracht.
(Internationale) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Im Falle einer Internationalen Vereinigung muss er von internationalem Interesse sein.
Die Gründungsurkunde ist nur im Falle einer internationalen Vereinigung notariell zu beglaubigen.
Mitglieder dürfen keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Vereinigung ziehen.
Rechtsfähigkeit wird im Falle einer internationalen Vereinigung durch Königlichen Beschluss erteilt, ein solcher ist später erneut erforderlich im Falle der Änderung des gemeinnützigen Ziels bzw. der ausgeführten Aktivitäten.
Eine Mindestanzahl an Mitgliedern ist nicht vorgeschrieben. Aus der Natur der Sache ergibt sich aber, dass mindestens zwei Mitglieder erforderlich sind. Mindestens drei Mitglieder würden jedoch die Entscheidungsfindung erleichtern.
Die Mitglieder haften beschränkt, sie haften grds. nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Vereinigung.
Es gibt zwei Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
Obwohl kein Kapital eingebracht werden muss, können – abhängig von der ‚Größe‘ der Vereinigung – ein paar buchhalterische Verpflichtungen bestehen.
Stiftung
Hierbei handelt es sich um eine juristische Person ohne Mitglieder, die durch eine oder mehrere Personen (Stifter) errichtet wird. Das Vermögen der Stiftung dient der Verfolgung eines zuvor bestimmten gemeinnützigen Zwecks im Rahmen einer oder mehrerer genau festgelegter Tätigkeiten. Die Stiftung darf den Stiftern, dem Vorstand oder anderen Personen weder direkt noch indirekt einen Vermögensvorteil zukommen lassen, es sei denn, es handelt sich um den in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Stiftungen:
– die private Stiftung;
– die gemeinnützige Stiftung (mit philanthropischem, philosophischem, religiösem, wissenschaftlichem, künstlerischem, erzieherischem oder kulturellem Zweck).
Eine Stiftung hat keine Mitglieder und wird von einer oder mehreren Personen geleitet, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann.
Das Startkapital einer Stiftung muss ausreichen, um ihre Lebensfähigkeit zu sichern und ihr gemeinnütziges Ziel verfolgen zu können.
Der Umfang der Buchführungspflicht bestimmt sich anhand der Größe der Stiftung.
Besteuerung
Gemeinnützige Rechtspersonen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Sie zahlen also keine Steuern auf ihr Einkommen oder ihren Gewinn.
Sie unterliegen jedoch der Steuer für juristische Personen. Es ist also eine Steuererklärung für juristische Personen sowie ggf. eine Erklärung die Vermögenssteuern[1] betreffend abzugeben.
Bei der Steuer für juristische Personen werden hauptsächlich bewegliche Einkünfte (Zinsen, Dividenden usw.) besteuert (Quellensteuer in Höhe von 30 %) sowie bspw. das Katastereinkommen ihrer unbeweglichen Güter in Belgien.
Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie planen, eine Non-Profit-Organisation in Belgien zu gründen und Rückfragen haben oder falls Sie steuerrechtliche Unterstützung benötigen sollten.
[1] Nur, wenn die steuerpflichtigen Vermögenswerte mehr als € 50.000 betragen; es bestehen zudem gesetzliche Befreiungsregelungen.