Neuer OECD-Kommentar 2025 zu Homeoffice und Betriebsstätte
Am 18. November 2025 wurde eine Aktualisierung des OECD-Kommentars[1] zu den Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet (sog. 2025 Update).
Sie befasst sich u. a. mit der Frage, ob das Home-Office eines im Ausland beschäftigten Mitarbeiters eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen kann. Diese Frage treibt viele international tätige Unternehmen spätestens seit der Coronapandemie um.
[1] Das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über Einkünfte und Vermögen dient weltweit als wichtige Referenz für die Aushandlung und Auslegung bilateraler Steuerabkommen.
Kernfrage: Kann das Home-Office im Ausland eine Betriebsstätte begründen?
Telearbeit ist mittlerweile weit verbreitet und in vielen Unternehmen wurden formelle Home-Office-Richtlinien eingeführt. Solange nur rein nationale Sachverhalte betroffen sind, ergeben sich steuerlich kaum Besonderheiten.
Anders sieht es jedoch bei grenzüberschreitenden Konstellationen aus. Arbeitet ein Mitarbeiter nämlich regelmäßig von seinem Home-Office aus, das in einem anderen Land liegt als in dem, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, besteht das Risiko, dass der Mitarbeiter eine Betriebsstätte in seinem Wohnsitzstaat begründet.
Was ist unter einem ‚Home-Office‘ zu verstehen?
Der neue OECD-Kommentar erfasst nicht nur das Home-Office im engeren Sinne, sondern jede Einrichtung, die weder dem ausländischen Arbeitgeber noch einem Dritten mit Vertragsbeziehung zum Arbeitgeber (z. B. Kunde, Lieferant, verbundenes Unternehmen) zuzuordnen ist. Der Arbeitsplatz kann sich also bspw. in der Wohnung des Mitarbeiters befinden, genauso aber auch an seinem Zweitwohnsitz, in einem Ferienhaus oder der Wohnung eines Freundes oder Familienmitglieds. Der Kommentar spricht daher durchgängig von „a home or other relevant place“.
Der Kommentar behandelt das Thema Home-Office nicht erschöpfend und geht weitestgehend nur auf die feste Geschäftseinrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 OECD-MA ein; auf viele anderweitige Fragestellungen, wie z. Bsp. einer möglichen personellen Betriebsstätte, wird nicht weiter eingegangen.
Es wird bestätigt, dass ein privater Arbeitsplatz in Form des Home-Offices sich naturgemäß von anderen Einrichtungen des Arbeitgebers unterscheidet (d. h. er weist andere Merkmale auf, wie z. Bsp. eine fehlende Verfügungsmacht seitens des Arbeitgebers). Es ist daher in der Regel schwierig, eine feste Betriebsstätte des Arbeitgebers festzustellen.
(1) Feste Geschäftseinrichtung
Falls die private Arbeitsstätte als betrieblich Einrichtung zu qualifizieren ist, muss sie zudem zeitlich als „fest“ anzusehen sein, d. h., sie muss mindestens 6 Monate für das ausländische Unternehmen genutzt werden.
(2) Keine bloß vorbereitenden oder unterstützenden Tätigkeiten
Selbst wenn die private Arbeitsstätte grundsätzlich eine Betriebsstätte begründen könnte, ist die Art der dort ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen. Haben diese lediglich vorbereitenden oder unterstützenden Charakter, liegt nach Art. 5 § 4 OECD-Musterabkommen keine Betriebsstätte vor.
Neu: Die 50 %-Schwelle
Die OECD führt in ihrem neuen Kommentar nun eine weitere Prüfgröße ein. Arbeitet der Mitarbeiter weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten (beginnend oder endend im betreffenden Steuerjahr) von der privaten Arbeitsstätte aus, gilt diese in der Regel nicht als Geschäftseinrichtung des ausländischen Unternehmens.
Maßgeblich für die Berechnung der Arbeitszeit ist das tatsächliche Verhalten des Mitarbeiters. Auf die formellen vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich etwaiger Unternehmensrichtlinien) kommt es also nicht an.
Wird die 50 %-Schwelle erreicht, sind alle weiteren Sachverhalte und Umstände zu bewerten.
Neu: Kommerzieller Grund
Für die weitere Beurteilung führt der Kommentar einen zweiten neuen Test ein. Danach ist zu prüfen, ob ein kommerzieller Grund für die Tätigkeit des Mitarbeiters in seinem Wohnsitzstaat besteht.
Will das ausländische Unternehmen also
- gezielt eine physische Präsenz des Mitarbeiters in diesem Staat und
trägt die Nutzung der privaten Arbeitsstätte dazu bei, die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters zu erleichtern?
Beispiele für einen kommerziellen Grund
Im Kommentar sind Beispiele für Tätigkeiten aufgelistet, die als kommerzieller Grund zu bewerten sind, wie z. Bsp.:
- Besprechungen zwischen dem Mitarbeiter und Kunden des Unternehmens;
- Aufbau eines neuen Kundenstamms oder Identifizierung neuer Geschäftsmöglichkeiten;
- Identifizierung neuer Lieferanten, Pflege von Lieferantenbeziehungen oder Abschluss, Überwachung und Verwaltung vertraglicher Vereinbarungen mit Lieferanten;
- Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Auftraggeber mit Sitz in diesem anderen Staat, sofern diese Dienstleistungen die physische Anwesenheit von Mitarbeitern oder anderem Personal des Unternehmens in diesem anderen Staat erfordern (z. B. Schulungs- oder Reparaturdienstleistungen, die in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden);
- Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen.
Ist von mehreren Gründen der Nutzung des privaten Arbeitsplatzes zumindest einer von kommerzieller Natur genügt dies für die Begründung einer Betriebsstätte.
Liegt hingegen kein kommerzieller Grund vor und lassen andere Tatsachen und Umstände nichts anderes erkennen, ist von einer Betriebsstätte nicht auszugehen.
Fazit
Falls Sie Mitarbeiter im Ausland beschäftigen, empfiehlt es sich, die Frage qua Betriebsstätte anhand der neuen OECD-Kriterien zu überprüfen und ggf. die vereinbarten Arbeitsmodalitäten anzupassen. Dies sollte konkret und auf den Einzelfall bezogen unter Berücksichtigung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens sowie des nationalen Rechtes erfolgen.
Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Belgien im Homeoffice oder planen Sie dies?
Eine frühzeitige Prüfung sollte unbedingt erfolgen. Wir analysieren Ihren konkreten Fall und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
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Jacob Wackerhausen
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