EuGH-Urteil März 2026: Belgischer Steuerzuschlag für Gebietsfremde rechtswidrig. Wie die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern?
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2026 (C-119/24) festgestellt, dass die belgische Regelung, wonach Gebietsfremde einen pauschalen Steuerzuschlag von 7 % auf die Einkommensteuer zahlen müssen, europarechtswidrig sei.
Worum geht es konkret?
In Belgien ansässige Steuerpflichtige müssen eine Gemeindesteuer bezahlen, deren Höhe sich nach ihrer Wohngemeinde richtet und von 0 – 9 % betragen kann.
Gebietsfremde, d. h. Personen, die (nur) im Ausland ansässig sind, in Belgien jedoch Einkünfte erzielen (z. B. als Grenzgänger oder Immobilieneigentümer) zahlen keine Gemeindesteuer, sondern einen einheitlichen staatlichen Zuschlag von derzeit 7 %.
Ziel des Zuschlags für Gebietsfremde war ursprünglich eine gleichmäßige Besteuerung von Ansässigen und Nichtansässigen. Dieses Ziel wird jedoch manchmal verfehlt: In Gemeinden nämlich, in denen die Gemeindesteuer < 7 % beträgt, werden Gebietsfremde höher besteuert als Gebietsansässige. Der EuGH hat die belgische Regelung daher für unvereinbar mit dem Europäischen Recht erklärt.
Wer ist betroffen?
Jede natürliche Person, die in Belgien der Steuer der Gebietsfremden (BNI) unterliegt und einer Gemeinde zuzordnen ist, deren Gemeindesteuer weniger als 7 % beträgt.
Es können also z. Bsp. in Deutschland ansässige Arbeitnehmer mit belgischen Berufseinkünften betroffen sein, genauso wie Immobilieneigentümer und Geschäftsführer belgischer Gesellschaften mit Wohnsitz im Ausland.
So fordern Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück
Es gibt zwei denkbare Wege:
- Einspruch (bezwaarschrift)
Gegen kürzlich ergangene Steuerbescheide kann innerhalb von einem Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt werden.
- Antrag auf einen Nachlass für Überbesteuerungen von Amts wegen (verzoek tot ambtshalve ontheffing)
Auf diesem Weg können zu Unrecht gezahlte Zuschläge binnen eines Zeitraums von fünf Jahren rückwirkend zurückgefordert werden.
Fazit
Wenn eine natürliche Person in Belgien der Einkommensteuer für Gebietsfremde unterlag und dabei den staatlichen Zuschlag von 7 % gezahlt hat, sollte eine mögliche Rückforderung geprüft werden.
Es wäre also zunächst zu prüfen, ob die belgische Wohngemeinde (eine fiktive Steueransässigkeit in Belgien angenommen) eine niedrigere Gemeindesteuer anwenden würde.
Ich unterstütze Sie auf Wunsch bei der Prüfung Ihrer Steuerbescheide sowie bei der Erstellung einer Argumentationslinie dem belgischen Fiskus gegenüber. Sprechen Sie mich gerne an.
Stand: Mai 2026

